Gibt es wichtige private oder familiäre Gründe, nicht am Unterricht teilnehmen zu können, kann spätestens eine Woche vor dem Termin ein Antrag auf Beurlaubung unter Angabe der Gründe gestellt werden.
Beachten Sie bitte, dass private Termine wie Arztbesuche, Heilbehandlungen oder Führerscheinprüfungen grundsätzlich in die freie Zeit zu legen sind und nur in begründeten Ausnahmefällen als Grund für eine Beurlaubung akzeptiert werden können.
Beurlaubungen von einzelnen Unterrichtsstunden erfolgen über die Fachlehrkraft dieser Stunde(n).
Beurlaubungen von bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen können von der Klassenleitung beziehungsweise der Tutorin/dem Tutor genehmigt werden, sofern diese nicht direkt an Ferienzeiten grenzen.
Betreffen Beurlaubungsanträge Tage, an denen eine Klausur angesetzt ist, ist der Antrag an die Schulleitung zu richten.
Umfasst die Beurlaubung mehr als zwei Unterrichtstage, muss der Antrag an die Schulleitung gerichtet werden.
Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Ferienzeiten sind grundsätzlich nur durch die Schulleitung möglich und nicht zur Verlängerung privater Urlaubsreisen zulässig.
Für eine Beurlaubung, gleich welcher Länge, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der von Ihnen selbst formuliert und (von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin / dem volljährigen Schüler) rechtsgültig unterschrieben sein muss.
Der Antrag muss die folgenden Informationen enthalten:
Kontaktdaten für Rückfragen,
Dauer der Beurlaubung,
genaue Daten der Beurlaubung,
ggf. darin angesetzte schulische Leistungsüberprüfungen,
Begründung für die Notwendigkeit der Beurlaubung.
Sollte als Grund für eine Beurlaubung die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf, einem Trainingslager, einem musikalisch-künstlerischen bzw. naturwissenschaftlichen Wettbewerb oder die Ausübung einer besonderen ehrenamtlichen Tätigkeit u.ä. vorliegen, bitten wir Sie, Ihrem Antrag entsprechende Belege (des Vereins, Verbands o.ä.) beizufügen. Diese Belege ersetzen jedoch nicht den Beurlaubungsantrag der Erziehungsberechtigten, denn ein Verein oder Verband kann einen solchen Antrag nicht selbstständig stellen.